RE: Konica Minolta Dimage A200

#1 von maja1980 ( gelöscht ) , 22.07.2005 16:27

Hallo, kann mich irgendwie nicht damit abfinden daß meine kamera immer schiefe Bilder macht (Wasserwaage...aaallles ausprobiert! und will jetzt das Geschäft rückgängig machen. Dummerweise sind die 14d Umtauschrecht um, noch dazu ist die Kamera üner nen onlinehändler bestellt
Har jemand eine Idee, oder schon Erfahrung wie man das am Besten anstellt?



maja1980

RE: Konica Minolta Dimage A200

#2 von fwiesenberg , 22.07.2005 18:04

Der einzig sinnvolle Weg ist, mit dem Händler Kontakt aufzunehmen und ihm ggf. die Kamera zurückzuschicken. Wie genau der weitere Ablauf (Stichwort: Fernabsatzgesetz...) ist, kann ich leider nicht genau sagen. Also auch nicht, ob man wegen des Fehlers direkt vom Kauf zurücktreten kann.

EDIT: Konkret weiß ich nicht, ob das Fernabsatzgesetz dem Kunden weitere Rechte einräumt, die über den "normalen" Reklamationsablauf beim ortsansässigen Handel hinausgehen.



 
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RE: Konica Minolta Dimage A200

#3 von Dat Ei , 22.07.2005 18:44

Hallo maja1980,

wenn die Rückgabefrist, die Dir das Fernabgabegesetz einräumt, abgelaufen ist, ist der Kauf zustande gekommen. Somit hast Du nur die Möglichkeit, diesen Mangel dem Händler anzuzeigen und ihm die Chance auf Nachbesserung einzuräumen. Schlägt der Versuch der Nachbesserung mindestens zweimal fehl, so hast Du ein Anrecht auf Wandlung.


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RE: Konica Minolta Dimage A200

#4 von Dennis , 22.07.2005 19:34

Anscheinend nicht ganz. Nach diesem thread hier, sieht das etwas anders aus. Ich zitiere mal Norbert:ZITATWenn ich eine bei einem Händler gekaufte Dynax 7D im Fehlerfall zum Hersteller schicke nehme ich, soweit sie vorliegt, die freiwillige Herstellergarantie in Anspruch. Meine Rechte aus der gesetzlichen Gewährleistung gegenüber dem Händler bleibt meines wissens davon unberührt.

Zur Gewährleistung: Sie beträgt 2 Jahre. Innerhalb der ersten 6 Monate nach dem Kauf wirkt die Beweislastumkehr zu gunsten des Kunden (§ 476 BGB). Der Händler muß dem Kunden also Verschulden bzw. unsachgemäßen Umgang nachweisen. Es wird also angenommen der Defekt/Fehler bestand schon zum Auslieferungszeitpunkt. Nach den 6 monaten ist der Kunde in der Beweispflicht den Schaden nicht verursacht zu haben.

Tritt der Fehler auf, so hat der Kunde ein Recht auf Nacherfüllung (§§ 437, 439 BGB) d. h. er hat die Wahl nach Lieferung einer mangelfreien Ware oder der Beseitigung des Mangels. Die Wahlfreiheit des Kunden endet dann, wenn die gewählte Form der Nacherfüllung für den Händler unzumutbar ist. In einem solchen Fall hat der Kunde nur Anspruch auf die andere Art der Nacherfüllung.
Kann der Händler die Nacherfüllung nicht leisten so kann der Kunde nach §437 abs.2 vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.[/quote]

D.h. Du hast sofort die Möglichkeit zur Forderung nach Lieferung einer mangelfreien Ware. Da der Händler jederzeit bei KoMi eine neue A200 ordern kann, ist das also durchaus zumutbar. Außerdem wird nicht mehr gewandelt, man tritt heutezutage zurück. /wink.gif" style="vertical-align:middle" emoid="" border="0" alt="wink.gif" />



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