RE: Urheberrechte an Bildern von Konzerten

#31 von RainerT , 25.10.2005 15:44

Zitat von laku.online
so verstehe ich das auch, da du durch posieren deine stille einwilligung gibst. das hat ja auch sinn.


Naja, schient zu stimmen, aber das bedeutet ab jetzt für mich, das jede Art des "posierens" tabu ist, denn ich habe keinen Bock darauf, das ich mich auf irgendwelchen Plakaten oder im Internet etc. wiederfinde. Wobei ich nicht so fotogen bin wie Heidi Klum.

Das bedeutet auch, dass auf Usertreffen die absichtlichen Gruppenfoto ohne Probleme hier in der Galerie auftauchen dürfen, aber alle anderen nicht, da man das ganze ja nur sehr sehr schwamig als "Aufzug oder sonstiges" definieren kann, es sei den, es ist ausdrücklich vorher geklärt?! /blink.gif" style="vertical-align:middle" emoid="" border="0" alt="blink.gif" /> Oder aber der Geknipste macht irgendwelche Grimassen in die Kamera.



 
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RE: Urheberrechte an Bildern von Konzerten

#32 von co2 , 25.10.2005 15:58

Dieses Thema wird langsam ein Fall fürs imaginäre Wiki.

ZITATNach der von Klaus verlinkten Homepage könnte ich sogar jetweden Ausschnitt oder Popo fotografieren und öffentlich darstellen, solange keine Tätowierungen, Körperschmuck oder Sonstiges einen Hinweis auf die zugehörige Person zulässt![/quote]
Aus der Sicht des Persönlichkeitsrechts ist das in der Tat unproblematisch. Probleme können sich im Bereich des Strafrechts, Stichwort sexuelle Belästigung ergeben.

ZITATBei nicht-öffentlichen Veranstaltungen gilt natürlich zuerst, daß der Veranstalter sein Hausrecht geltend machen wird. Wenn er das Fotografieren nicht ausdrücklich erlaubt, dann kommt das KunstUrhG erst gar nicht zum tragen.[/quote]
Hausrecht ist das gesuchte Stichwort. Scheinbar genügt schon ein konkludent (stillschweigend) erklärtes Fotografierverbot. Schon wieder etwas gelernt /rolleyes.gif" style="vertical-align:middle" emoid="" border="0" alt="rolleyes.gif" />
Das KunstUrhG kommt dennoch zum Tragen wenn trotz Fotografierverbot Aufnahmen gemacht wurden.



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RE: Urheberrechte an Bildern von Konzerten

#33 von Dennis , 25.10.2005 16:02

Zitat von Cat_on_leaf
Ich kann mich irgendwo in eine Fußgängerzone stellen und auf Gedeih und Verderb jeden ablichten den ich möchte.


Grundsätzlich schon.

ZITATSelbst wenn die Personen es nicht möchten! Ich bin mir sicher, das ich nach einiger Zeit Probleme mit meinen Mitmenschen bekomme,[/quote]

Das hat aber nichts mit der Rechtslage zu tun. Du wirst auch Ärger mit bestimmten Personen bekommen, wenn Du sie anstarrst, wobei mir kein Gesetz bekannt ist, das das Anstarren verbietet.

ZITATNach der von Klaus verlinkten Homepage könnte ich sogar jetweden Ausschnitt oder Popo fotografieren und öffentlich darstellen, solange keine Tätowierungen, Körperschmuck oder Sonstiges einen Hinweis auf die zugehörige Person zulässt![/quote]

Ja natürlich! Solange keine Person identifizierbar ist, kannst du ja auch keine Persönlichkeitsrechte verletzen.

ZITATSolange ich nicht klar vor der Kamera posiere dürfen die Bilder z.B. im Internet nicht auf einer Homepage veröffentlicht werden. Sobald ich in irgendeiner Weise posiere, dann dürfen die Bilder veröffentlicht werden?[/quote]

Mit dem Posieren gibst Du grundsätzliche eine Einverständniserklärung ab, die aber ohne Schriftform und Entlohnung auf sehr wackeligen Beinen steht, und natürlich leicht anfechtbar ist. Aber auch, wenn Du eine Einverständniserklärung schriftlich erteilst, kannst Du diese wohl widerrufen. Wenigstens Promis können das...



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RE: Urheberrechte an Bildern von Konzerten

#34 von Michael H , 25.10.2005 16:09

Zitat von co2
Das KunstUrhG kommt dennoch zum Tragen wenn trotz Fotografierverbot Aufnahmen gemacht wurden.


Und in dem Fall ggf. noch das Strafrecht...



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RE: Urheberrechte an Bildern von Konzerten

#35 von Michael H , 25.10.2005 16:11

Zitat von Dennis
Aber auch, wenn Du eine Einverständniserklärung schriftlich erteilst, kannst Du diese wohl widerrufen. Wenigstens Promis können das...


Aber auch nur vor einer (erneuten) Veröffentlichung. Nach der Veröffentlichung geht das nicht mehr.



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RE: Urheberrechte an Bildern von Konzerten

#36 von RainerT , 25.10.2005 16:13

Zitat von Dennis
ZITATSolange ich nicht klar vor der Kamera posiere dürfen die Bilder z.B. im Internet nicht auf einer Homepage veröffentlicht werden. Sobald ich in irgendeiner Weise posiere, dann dürfen die Bilder veröffentlicht werden?



Mit dem Posieren gibst Du grundsätzliche eine Einverständniserklärung ab, die aber ohne Schriftform und Entlohnung auf sehr wackeligen Beinen steht, und natürlich leicht anfechtbar ist. Aber auch, wenn Du eine Einverständniserklärung schriftlich erteilst, kannst Du diese wohl widerrufen. Wenigstens Promis können das... [/quote]
So, und jetzt wird es haarig. Ist das Bild ein Zeugnis (Beweis), dass ich posiert habe oder ist es nicht zulässig, sobald ich die Einverständniserklärung widerrufe, da ich Sie ja nicht deutlich zum Ausdruck gebracht habe, sondern einfach nur in einem "ungünstigen" Moment fotografiert wurde? Schwierig, schwierig.
Auch ich bin froh kein Jurist zu sein, sondern froh doch eher was ganz verücktes Studiert zu haben. Wobei es auch dort unglaublich viele Hypothesen gibt, die auf ein "es kommt drauf an" hinauslaufen.



 
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RE: Urheberrechte an Bildern von Konzerten

#37 von RainerT , 25.10.2005 16:17

Zitat von co2
ZITATNach der von Klaus verlinkten Homepage könnte ich sogar jetweden Ausschnitt oder Popo fotografieren und öffentlich darstellen, solange keine Tätowierungen, Körperschmuck oder Sonstiges einen Hinweis auf die zugehörige Person zulässt!


Aus der Sicht des Persönlichkeitsrechts ist das in der Tat unproblematisch. Probleme können sich im Bereich des Strafrechts, Stichwort sexuelle Belästigung ergeben. [/quote]
Stimmt, dass ist schwierig. Durchaus möglich dass sich dadurch jemand sexuell belästigt fühlt.



 
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RE: Urheberrechte an Bildern von Konzerten

#38 von co2 , 25.10.2005 16:56

So mal eine vorläufige Zusammenfassung, evtl mit Irrtümern.

Rechte des Veranstalters: Hausrecht (Gesetzesstelle?)
Das Hausrecht verbietet grundsätzlich das fotografieren (?), mit einer Bewilligung ist man auf der sicheren Seite. Eventuell genügt es vom Hilfspersonal des Veranstalters geduldet zu werden. Es wird hier davon ausgegangen, dass der Veranstalter sich auf das Hausrecht berufen kann, was in der Regel so ist. Urheberrecht (Urgh §81)
(unsicher) Für die Aufnahme §77 und die Veröffentlichung §78 sind die Einwilligung des Veranstalters erforderlich. Vertragsrecht
Steht in den Vertragsbedinungen zum Ticket, dass das Fotografieren verboten ist, so ist ebenfalls eine ausdrückliche Einwilligung des Veranstalters erforderlich.Rechte des Musikers: Recht am eigenen Bild (KunstUrhG)
Die Einwilligung des Künstlers ist erforderlich. Urheberrecht (Urgh)
(unsicher) Für die Aufnahme §77 und die Veröffentlichung §78 sind die Einwilligung des Veranstalters erforderlich.Soweit die Grundregeln, die Ausnahmen folgen bei Gelegenheit.

Wie immer ohne Gewähr und von einem Halblaien geschreiben.



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