RE: Urheberrechte an Bildern von Konzerten

#16 von acoustic_soma , 25.10.2005 02:40

@happy-friends

ZITATVon meinem Verständnis her sehe ich es so, daß bei Konzerten (die ja nur in den seltensten Fällen eine geschlossene Veranstaltung darstellen) bereits mit der Erteilung der Fotoerlaubnis die grundlegende Erlaubnis zur Veröffentlichung gegeben ist. Wie sonst sollte eine Zeitung tags drauf auch ihren Bericht mit einem Foto abrunden, wenn sie eine Abmahnung oder Klage in den nächsten Wochen von wem auch immer erwarten müßte - man hat ja schon im Vorfeld seine Akkreditierung erhalten. Auch das Web als eine neumodische Art von Medien fällt meiner Meinung nach in die selbe Kategorie wie Zeitungen, ich habe noch nicht davon gehört, daß man nur durch das Präsentieren der Bilder der Künstler, die man ja zuvor mit deren ausdrücklicher Erlaubnis angefertigt hat, von diesen belangt werden wird.[/quote]

Leider deckt sich dein "Verständnis" nicht unbedingt mit dem Kunsturheberrechtsgesetz - KUG und dem Urheberrechtsgesetz - UrhG
Das sich für dich daraus noch keine juristischen Konsequenzen ergeben haben liegt schlicht daran, dass eine strafrechtliche Verfolgung vom Urheber selbst in die Wege geleitet werden muss, solange dir keine finanziellen Vorteile (sprich Verkauf der Bilder) lohnt es sich einfach nicht so richtig. Sollte laku.online einen Bildband von Michael Jackson ohne die Erlaubnis des Managments verlegen wollen, kann er sicher davon ausgehen, dass ein paar Herren in Armani-Anzügen und grossen Aktenkoffern vor seinem Haus auftauchen /biggrin.gif" style="vertical-align:middle" emoid="" border="0" alt="biggrin.gif" />

Anders ist es natürlich, wenn er die Bilder an Herrn Jackson verkauft. Übrigens hat er dann ebenfalls an seinem Bild ein Urheberrecht, dieses ist unveräusserbar, verkaufen kann er allenfalls das Bild und damit verbundene Nutzungsrechte. Die wiederum kann er im Paket verkaufen --> d.h. Michael Jackson kann heute aus Laku.onlines Bildern ein Poster machen und in fünf Jahren nochmal eine Schnabeltasse bedrucken. Oder die Nutzungsrechte werden nur für eine konkrete Nutzung, z.B. die des Posters verkauft, will er später noch die Schnabeltasse, muss Jacko nochmal nachfragen und natürlich nochmal Kohle rausrücken.

Was vielen auch nicht bekannt sein dürfte, ist die Tatsache, dass auch Werke der Baukunst, also jedes Gebäude an sich unter das Urheberrecht fallen. In der Galerie habe ich zwar schon oft bei Personenfotos den Hinweis gelesen, dass die Veröffentlichungsrechte bei Personenfotos vorliegen, einen Hinweis, dass Murphy+Jahn die Veröffentlichung der Bilder des Bonner Posttowers erlaubt haben allerdings noch nie. Doch gerade die "grossen" Architekten haben in den letzten Jahren in den Bildrechten an ihren Werken einen lukrativen Nebenerwerb entdeckt... aber das wäre ja schon wieder ein neues Thema.


Gruss Alex



 
acoustic_soma
Beiträge: 446
Registriert am: 26.12.2003


RE: Urheberrechte an Bildern von Konzerten

#17 von co2 , 25.10.2005 07:42

ZITATDas Problem ist, das nicht der Security Guard dir beweisen muss das er dich nicht gesehen hat, sondern du musst das beweisen, was du im Leben nicht wirst können.[/quote]
Der Fotograf hat ja Fotos, an denen man im Idealfall erkennen kann, dass es unmöglich gewesen ist dass die Security den Fotografen nicht entdeckt hat.
ZITATAußerdem handelt es sich um eine geschlossene Veranstaltung, da wird dir irgendetwas stillschweigendes keinen Millimeter weiter helfen,[/quote]
Jedes Rechtsgeschäft kann stillschweigend abgeschlossen werden, sofern das Gesetz keine Formvorschriften für das ensprechende Geschäft enthält. Warum dies nicht für geschlossene Veranstaltungen gelten sollte, weiss ich nicht. Sollte zum Beispiel im Persönlichkeitsrecht der BRD eine Bestimmung sein die für Einwillungen bei Persönlichkeitsverletzungen die Schriftform vorschreibt wäre ein Link der Diskussion förderlich.



co2  
co2
Beiträge: 518
Registriert am: 05.05.2005


RE: Urheberrechte an Bildern von Konzerten

#18 von Mark , 25.10.2005 08:37

ZITATSollte zum Beispiel im Persönlichkeitsrecht der BRD eine Bestimmung sein die für Einwillungen bei Persönlichkeitsverletzungen die Schriftform vorschreibt wäre ein Link der Diskussion förderlich.[/quote]

Solltest du Bilder veröffentlichen wollen, in einem Bildband oder einer Galerie, wird man dich danach fragen. Ist auch simpel warum, das Recht am eigenen Abbild ist für jede Person geschützt (mit den bekannten Ausnahmen). Du als Fotograf musst dir die Erlaubnis einholen das du es verwenden darfst. Dabei nutzt es dir überhaupt nichts wenn der (oder die) Abgelichtete dich beim Ablichten gesehen hat, damit ist dir mit Sicherheit nicht das Recht der Veröffentlichung erteilt worden. Das würde den Paparazzi ja Tür und Tor öffnen, nur weil er bemerkt worden ist besitzt er Narrenfreiheit, ich denke eher das Gegenteil ist laut aktueller Gesetzeslage der Fall.

ZITATDer Fotograf hat ja Fotos, an denen man im Idealfall erkennen kann, dass es unmöglich gewesen ist dass die Security den Fotografen nicht entdeckt hat.[/quote]

Damit kannst du dem Guard eine Pflichtverletzung nachweisen, erhältst aber kein Veröffentlichungsrecht. Das kann dir nur der Ausrichter einer privaten Veranstaltung erteilen. Wie gesagt, du kannst fotografieren was du möchtest (so das erlaubt ist) aber veröffentlichen darfst du es ohne Erlaubnis nicht, zumindest nichts von privaten Veranstaltungen auf denen der Veranstalter das nicht billigt. Du benötigst immer eine ausdrückliche Erlaubnis, egal ob in mündlicher oder schriftlicher Form.

Mark



Mark  
Mark
Beiträge: 6.890
Registriert am: 03.05.2003


RE: Urheberrechte an Bildern von Konzerten

#19 von ingobohn , 25.10.2005 08:44



ingobohn  
ingobohn
Beiträge: 11.247
Registriert am: 03.11.2003


RE: Urheberrechte an Bildern von Konzerten

#20 von laku.online , 25.10.2005 11:22

mal angenommen, ich wollte die bilder an eine zeitung verhöckern - dann muß ich künstler und veranstalter fragen? oder nur den künstler?



laku.online  
laku.online
Beiträge: 8
Registriert am: 28.04.2005


RE: Urheberrechte an Bildern von Konzerten

#21 von co2 , 25.10.2005 11:48

Am frühen Morgen zu antworten ist nicht immer das beste, Schande auf mein Haupt.
ZITATSollte zum Beispiel im Persönlichkeitsrecht der BRD eine Bestimmung sein die für Einwillungen bei Persönlichkeitsverletzungen die Schriftform vorschreibt wäre ein Link der Diskussion förderlich.[/quote]
Der Satz war überflüssig, da sich meine Ausführungen wie auch (nach meiner Auffassung) die Ausführungen von Mark weiter oben auf die Rechte des Veranstalters bezogen haben und dieser Satz den Anschein macht, das selbe gelte für den Künstler. Dem ist nicht so.

ZITATSolltest du Bilder veröffentlichen wollen, in einem Bildband oder einer Galerie, wird man dich danach fragen.
...
Das würde den Paparazzi ja Tür und Tor öffnen, nur weil er bemerkt worden ist besitzt er Narrenfreiheit, ich denke eher das Gegenteil ist laut aktueller Gesetzeslage der Fall.[/quote]
In diesem Punkt sind wir einig, siehe oben.

ZITATDamit kannst du dem Guard eine Pflichtverletzung nachweisen, erhältst aber kein Veröffentlichungsrecht. Das kann dir nur der Ausrichter einer privaten Veranstaltung erteilen. Wie gesagt, du kannst fotografieren was du möchtest (so das erlaubt ist) aber veröffentlichen darfst du es ohne Erlaubnis nicht, zumindest nichts von privaten Veranstaltungen auf denen der Veranstalter das nicht billigt. Du benötigst immer eine ausdrückliche Erlaubnis, egal ob in mündlicher oder schriftlicher Form.[/quote]
Beziehst du dich damit auf UrhG § 81, Schutz des Veranstalters?
ZITATWird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem Unternehmen veranstaltet, so stehen die Rechte nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie § 78 Abs. 1 neben dem ausübenden Künstler auch dem Inhaber des Unternehmens zu. § 31 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.[/quote]
( http://www.uni-bayreuth.de/departments/ziv.../ImmaR2%203.pdf )
Bei einer Aufnahme der Musik wäre die Sache klar, aber die Fotografie stellt ja nicht den hauptsächlichen Gegenstand der Darbietung dar. Daher scheint mir ein solches Recht eher zweifelhaft, mehr könnte jemand dazu sagen, der Zugriff auf einen Kommentar zum deutschen Urherberrecht hat.



co2  
co2
Beiträge: 518
Registriert am: 05.05.2005


RE: Urheberrechte an Bildern von Konzerten

#22 von RainerT , 25.10.2005 12:51

Damit ich den ganzen Kram auch als Nichtjurist irgendwann verstehe, ist hier meine Frage: Kann man das ganze in einige wenige Sätze zusammenfassen, oder muss man das ganze als ein "Es kommt drauf an" Monstrum betrachten?

Was ich bisher glaube zu verstehen ist folgendes:

Öffentliche VeranstaltungFotografieren ist immer erlaubt, solange keine Persönlichkeitrechte verletzt werden. Zum Beispiel auf dem Rummelplatz mit Livemusik. Einzelne Personen, die gezielt herausgepickt auf dem Rummelplatz herausgepickt werden, sollten im Vorfeld befragt werden. Aller spätestens nach der Aufnahme.
Die Veröffentlichung von Bildern ist ohne eine Erlaubnis von Personen nicht gestattet, es sei den es handelt sich auf dem Bild um "Statisten", die nicht das Hauptmotiv darstellen. Als Beispiel würde dazu eine Gesamtaufnahme des Rummelplatzes dienen. Die Livemusiker auf der Bühne dürfte man zwar ablichten, die Bilder aber ohne Erlaubnis der Musiker nicht veröffentlichen. Ebenso bei einzelne Personen oder Gruppen die man vorher fotografieren durfte. Auch hier muss eine Veröffentlichungserlaubnis vorliegen.Bei einer geschäftlichen Nutzung der Bilder, also Verkauf etc., muss in jedem Fall eine Erlaubnis vorliegen, es sei denn, es handelt sich um eine Aufnahme die keine Personen oder diese nur als Statisten zeigt. Aber selbst dies kann durch eine vestimmte Klausel durch den Gesamtveranstalter verboten sein.Nichtöffentliche Veranstaltungen (Ein Open-Air Konzert einer No-Name Band innerhalb eines definierten Bereiches)Hat der Veranstalter in seinen Vorgaben zur Veranstaltung das Fotografieren ausgeschlossen, ist je weitere Handlung nicht legal.
Erlaubt der Veranstalter das Fotografieren, so ist die Veröffentlichung per se immer noch ausgeschlossen. Zuerst muss eine Veröffentlichungserlaubnis des Veranstalters vorliegen und die Band, falls die es nicht im Vorfeld mit dem Veranstalter abgeklärt hat, auch noch befragt und eine Erlaubnis eingeholt werden.Bei einer geschäftlichen Nutzung der Bilder, also Verkauf etc., muss in jedem Fall eine Erlaubnis vorliegen.



 
RainerT
Beiträge: 2.255
Registriert am: 11.02.2004


RE: Urheberrechte an Bildern von Konzerten

#23 von Michael H , 25.10.2005 13:00

Zitat von Cat_on_leaf
Öffentliche VeranstaltungFotografieren ist immer erlaubt, solange keine Persönlichkeitrechte verletzt werden. Zum Beispiel auf dem Rummelplatz mit Livemusik. Einzelne Personen, die gezielt herausgepickt auf dem Rummelplatz herausgepickt werden, sollten im Vorfeld befragt werden. Aller spätestens nach der Aufnahme.
Die Veröffentlichung von Bildern ist ohne eine Erlaubnis von Personen nicht gestattet, es sei den es handelt sich auf dem Bild um "Statisten", die nicht das Hauptmotiv darstellen. Als Beispiel würde dazu eine Gesamtaufnahme des Rummelplatzes dienen. Die Livemusiker auf der Bühne dürfte man zwar ablichten, die Bilder aber ohne Erlaubnis der Musiker nicht veröffentlichen. Ebenso bei einzelne Personen oder Gruppen die man vorher fotografieren durfte. Auch hier muss eine Veröffentlichungserlaubnis vorliegen.
Bei einer geschäftlichen Nutzung der Bilder, also Verkauf etc., muss in jedem Fall eine Erlaubnis vorliegen, es sei denn, es handelt sich um eine Aufnahme die keine Personen oder diese nur als Statisten zeigt. Aber selbst dies kann durch eine vestimmte Klausel durch den Gesamtveranstalter verboten sein.


Das stimmt so nicht. Fotografieren ist in der Öffentlichkeit immer erlaubt. Niemand kann dir mit der Begründung "Persönlichkeitsrecht" in der Öffentlichkeit das Fotografieren verbieten.

Was du dann veröffentlichen darfst, das ist ein anderes Paar Stiefel. Das wird im wesentlichen durch das KunstUrhG geregelt. Dieses macht auch keinen Unterschied zwischen gewerblicher und privater Veröffentlichung. Es beinhaltet auch viele wichtige Ausnahmen, nach denen Bilder von Personen auch ohne deren Genehmigung erlaubt ist.

Ich empfehle jedem, das KunstUrhG mal durchzulesen, mit Kommentaren und einschlägigen Grundsatzurteilen, und sich nicht auf das Hörensagen im Internet zu verlassen!



Michael H  
Michael H
Beiträge: 2.167
Registriert am: 28.03.2005


RE: Urheberrechte an Bildern von Konzerten

#24 von christian_h ( gelöscht ) , 25.10.2005 13:50

Bezgl. des Fotografierens von Gebäuden und dem Urheberrecht der Architekten habe ich noch folgendes in Erinnerung (wenn auch ohne Quellenangabe): Wenn das Foto von einem öffentlich zugänglichen Ort (z.B. von der Straße) gemacht wurde, kann man mit dem Bild machen, was man will. Anders ist es bei Fotos von einem nicht öffentlich zugänglichen Ort (etwa vom Balkon einer Privatwohnung). Dann ist eine Veröffentlichung ohne Zustimmung des Architekten nicht erlaubt.

Gruß
Christian



christian_h

RE: Urheberrechte an Bildern von Konzerten

#25 von klaga , 25.10.2005 13:58

schaut Euch mal diese Website an.
Dann dürfte wohl alles geklärt sein



klaga  
klaga
Beiträge: 3.381
Registriert am: 12.07.2003


RE: Urheberrechte an Bildern von Konzerten

#26 von laku.online , 25.10.2005 14:51

hi klaga,
ich bin deinem link gefolgt. also:
ZITATAusnahmen

Liegt eine der folgenden Ausnahmen vor, bedarf es einer Einwilligung nicht:

    § 23 KunstUrhG - Ausnahmen zu § 22

...gekürzt...

    3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

  ...gekürzt...

    Aufzug und ähnliche Vorgänge = Demonstrationen, Sportveranstaltungen usw., egal, ob öffentlich zugänglich oder nicht.[/quote]
meine schlußfolgerung: konzert~= aufzug

also brauche ich keine einwilligung - oder?
ich weiss schon, warum ich NICHT jura sondern elektrotechnik studiert habe...
mathematik ist so schön, da gibt es kein "vielleicht richtig".
gruß
laku



laku.online  
laku.online
Beiträge: 8
Registriert am: 28.04.2005


RE: Urheberrechte an Bildern von Konzerten

#27 von RainerT , 25.10.2005 15:00

Zitat von Michael H
Das stimmt so nicht. Fotografieren ist in der Öffentlichkeit immer erlaubt. Niemand kann dir mit der Begründung "Persönlichkeitsrecht" in der Öffentlichkeit das Fotografieren verbieten.

Was du dann veröffentlichen darfst, das ist ein anderes Paar Stiefel. Das wird im wesentlichen durch das KunstUrhG geregelt. Dieses macht auch keinen Unterschied zwischen gewerblicher und privater Veröffentlichung. Es beinhaltet auch viele wichtige Ausnahmen, nach denen Bilder von Personen auch ohne deren Genehmigung erlaubt ist.

Ich empfehle jedem, das KunstUrhG mal durchzulesen, mit Kommentaren und einschlägigen Grundsatzurteilen, und sich nicht auf das Hörensagen im Internet zu verlassen!


Bedeutet also für mich:

Ich kann mich irgendwo in eine Fußgängerzone stellen und auf Gedeih und Verderb jeden ablichten den ich möchte. Selbst wenn die Personen es nicht möchten! Ich bin mir sicher, das ich nach einiger Zeit Probleme mit meinen Mitmenschen bekomme, es sei den ich klebe mir einen dicken RTL Explodiert oder SAT.1 Blitz (?) Aufkleber auf die Kamera oder den Arm. Über eine Veröffentlichung habe ich dann natürlich noch gar nicht nachgedacht.

Nach der von Klaus verlinkten Homepage könnte ich sogar jetweden Ausschnitt oder Popo fotografieren und öffentlich darstellen, solange keine Tätowierungen, Körperschmuck oder Sonstiges einen Hinweis auf die zugehörige Person zulässt!
Das erschreckt mich doch ein wenig. Auch hier bin ich sicher, habe ich nach einigen Minuten die ersten Ohrfeigen angesahnt. Aber vielleicht ist es das Wert. /wink.gif" style="vertical-align:middle" emoid="" border="0" alt="wink.gif" />

Aber noch ein Fragebeispiel:
Auf einer Veranstaltung (Karneval, Sommerfest der Gemeinde, private Party etc.)werden Bilder von mir (Mir ganz persönlich, also kein Statistenbild) gemacht. Solange ich nicht klar vor der Kamera posiere dürfen die Bilder z.B. im Internet nicht auf einer Homepage veröffentlicht werden. Sobald ich in irgendeiner Weise posiere, dann dürfen die Bilder veröffentlicht werden?
Habe ich das jetzt richtig verstanden? /blink.gif" style="vertical-align:middle" emoid="" border="0" alt="blink.gif" />



 
RainerT
Beiträge: 2.255
Registriert am: 11.02.2004


RE: Urheberrechte an Bildern von Konzerten

#28 von laku.online , 25.10.2005 15:12

so verstehe ich das auch, da du durch posieren deine stille einwilligung gibst. das hat ja auch sinn.



laku.online  
laku.online
Beiträge: 8
Registriert am: 28.04.2005


RE: Urheberrechte an Bildern von Konzerten

#29 von Michael H , 25.10.2005 15:17

Man sollte natürlich nicht nur die Gesetze beachten, die auf dem Papier stehen, sondern auch noch das Gesetz der Höflichkeit.

Bei nicht-öffentlichen Veranstaltungen gilt natürlich zuerst, daß der Veranstalter sein Hausrecht geltend machen wird. Wenn er das Fotografieren nicht ausdrücklich erlaubt, dann kommt das KunstUrhG erst gar nicht zum tragen.

Und wie immer gilt natürlich, im Zweifelsfall klärt strittige Fälle ein Gericht.



Michael H  
Michael H
Beiträge: 2.167
Registriert am: 28.03.2005


RE: Urheberrechte an Bildern von Konzerten

#30 von Michael H , 25.10.2005 15:26

Nochwas: Es gibt auch grundsätzliche Urteile darüber, was "Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte" sind. Das sind nicht nur Fotos, auf denen der Bundeskanzler beim Staatsempfang Hände schüttelt. So kann man auch als Normalo durch ein Ereignis von gewissem öffentlichen Interesse, auch wenn es nur kurzzeitig ist, zur "relativen Person der Zeitgeschichte" werden. Es dürfen dann ohne Genehmigung Bilder von Personen veröffentlicht werden, die im Zusammenhang mit dem Ereignis stehen.



Michael H  
Michael H
Beiträge: 2.167
Registriert am: 28.03.2005


   


  • Ähnliche Themen
    Antworten
    Zugriffe
    Letzter Beitrag
| 2002- © so-fo.de | minolta-forum.de |
Xobor Einfach ein eigenes Forum erstellen
Datenschutz