RE: Ebay - Haftungsausschluß

#1 von NicoSRT 303 , 30.06.2006 13:45

Hallo zusammen!

Hier gibt's ja auch hin und wieder ein paar Leute, die was über Ebay kaufen oder verkaufen, und für die wäre es doch sicher mal hilfreich, genau zu wissen, was man nun eigentlich unter die Beschreibung schreiben darf und was nicht, wenn man sich wirksam und möglichst umfänglich von der Gewährleistung befreien will, die man - ohne entsprechende Hinweise - seit 2002 ja auch als Privatverkäufer tragen muß.

Daher hier mal folgender Beitrag zur gefälligen Kenntnisnahme
(Quelle: "weblawg.saschakremer.de")


"(...) Wer auf Nummer sicher gehen will, nimmt ausdrücklich auf den Gewährleistungsausschluss Bezug und lässt Hinweise auf "Garantie" und "EU-Recht" weg. Ein einfache Formulierung wie "Die Gewährleistung ist ausgeschlossen" stößt allerdings unter Berücksichtigung eines kürzlich vom OLG Hamm ergangenen Urteils (Urt. v. 10.02.2005 - Az: 28 U 147/04 = NJW-RR 2005, 1220) ebenfalls auf Bedenken, denn dort wurde eine zumindest ähnliche Formulierung ("Verkauf unter Ausschluss der Sachmängelhaftung" wegen eines Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 BGB gänzlich für unwirksam gehalten.

Durch die Formulierung "Die Gewährleistung ist ausgeschlossen" wird zwar anders als durch den Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung deutlich, dass lediglich die kaufvertraglichen Ansprüche iSd § 437 BGB wegen eines Mangels der Kaufsache ausgeschlossen sein sollen, während der Verkäufer im Übrigen für Pflichtverletzungen haftet (etwa nach den §§ 823 ff. BGB). Wer aber angesichts des Urteils des OLG Hamm ganz auf Nummer sichen gehen will, sollte folgendermaßen formulieren: "Die Mängelhaftung ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht (1) für Ansprüche auf Ersatz von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und (2) für Ansprüche auf den Ersatz von sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Verkäufers oder eines Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen." Das sollte dann wirklich reichen (Ausnahme "Neuware" siehe oben). Und ein ergänzendes "Keine Haftung bei unversichertem Versand" hilft dann, auch den nächsten typischen Streitpunkt schon im Ansatz zu beseitigen. Natürlich nur, wenn der Verkäufer Verbraucher ist. (...)"


Unter dem als Quelle angegebenen Link findet ihr den ganzen Text.
Viele Grüße - Nico



NicoSRT 303  
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RE: Ebay - Haftungsausschluß

#2 von Noelle , 30.06.2006 15:40

Danke!

Gut zu wissen, ich habe zwar bisher immer nur gekauft, aber das wird sich sicher bald ändern!

Gruß Niels



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RE: Ebay - Haftungsausschluß

#3 von korfri ( gelöscht ) , 02.07.2006 12:34

schlimm,
wenn formulierungen so sein müssen,
daß die nur noch juristen dienen,
aber für normal sterbliche nicht mehr verständlich sind.

also ich lehne das ab.

daher verwende ich folgenden passus:

ZITATIch weise alle Teilnehmer dieser Auktion darauf hin, dass ich ausdrücklich keine Garantie auf Gebrauchtartikel gebe. Es handelt sich bei meinen Auktionen ausschliesslich um Privatverkäufe ohne gewerblichen Charakter; das neue EU-Recht zu Gebrauchtverkäufen kommt hier also nicht zur Geltung. Alle Beschreibungen sind möglichst genau verfasst, der Zustand ist so wie beschrieben.[/quote]

wer auf einen meiner artikel bietet, kann zumindest nicht sagen, er hätte nicht gewusst, ...

folgende formulierung fand ich auch passend:

ZITATDer Artikel wird von Privat verkauft, "so wie er ist". Mit Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, auf die Ihnen nach neuem EU-Recht gesetzlich zustehende Gewährleistung / Garantie bei Gebrauchtwaren völlig zu verzichten. Ich versichere jedoch, dass ich alle Artikel wahrheitsgemäß nach bestem Wissen beschrieben habe. Etwaige Mängel, soweit mir bekannt, werden in der Artikelbeschreibung erwähnt. Ansonsten fragen Sie unbedingt nach, bevor Sie bieten[/quote]



korfri

RE: Ebay - Haftungsausschluß

#4 von NicoSRT 303 , 02.07.2006 18:41

Servus!

Es kommt sowieso nur deutsches Recht zu Anwendung, nicht "EU-Recht". Das deutsche Recht basiert lediglich auf einer EU-Richtlinie.

Ich wollte damit auch mehr zum Ausdruck bringen, daß man besser nicht schreibt. "Ich verkaufe von privat und schließe damit alle Ansprüche aus."

Das ist dann nämlich unwirksam - und man haftet voll, gibt also auch für ein jahr Gewährleistung. Und damit euch das nicht widerfährt, hab ich's hier mal gepostet.

Beste Grüße - Nico

PS: Es ist zwar möglicherweise ungeschickt, wenn solche Zusätze nur noch von Juristen verstanden werden, aber dafür ist's dann auch wenigstens wasserdicht und man hat keinen Ärger. /smile.gif" style="vertical-align:middle" emoid="" border="0" alt="smile.gif" />



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RE: Ebay - Haftungsausschluß

#5 von 01af , 02.07.2006 19:20

"korfri", deine Formulierungen sind völlig für die Katz und bereits für juristische Laien sofort als unwirksam zu erkennen. Ich biete gern auf Artikel, deren "Gewährleistungsausschluß" so oder so ähnlich wie von dir zitiert formuliert sind, weil ich dann im Falle von Problemen als Käufer keinerlei Einschränkungen hinnehmen muß. Selbstverständlich erkläre ich mich nicht durch mein Gebot einverstanden, auf meine Rechte als Käufer zu verzichten und mich ggf. ohne Gegenwehr bescheißen zu lassen. Dieses Ansinnen seitens des Verkäufers ist dreist und natürlich völlig absurd und ohne jede Wirksamkeit. Der Verkäufer bekommt Ware, die nichtbeschriebene Mängel hat, in jedem Falle zurückgesandt. Dieses Recht kann der Verkäufer überhaupt nicht ausschließen -- Ausnahme: die Ware wird ausdrücklich als "defekt, für Bastler" angeboten. Mit der von dir vorgeschlagenen Formulierung aber ist tatsächlich gar nichts ausgeschlossen, noch nicht einmal die zweijährige Gewährleistung. Sowas kann teuer für dich werden!

-- Olaf



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RE: Ebay - Haftungsausschluß

#6 von kurt-oder-horst , 02.07.2006 19:47

ZITAt (01af @ 2.07.2006 - 19:20) Ich biete gern auf Artikel, deren "Gewährleistungsausschluß" so oder so ähnlich wie von dir zitiert formuliert sind, weil ich dann im Falle von Problemen als Käufer keinerlei Einschränkungen hinnehmen muß.-- Olaf[/quote]
"Keinerlei Einschränkungen" würde ich es dann (auch im Falle eines positiven Ausganges) nicht bezeichnen, wenn man einen zweijährigen Rechtsstreit am Bein hat - wie mir unlängst geschehen. Leider habe ich nicht Recht bekommen, obwohl ich "im Recht war". Daher biete ich grundsätzlich nicht (mehr) auf Artikel, auf die der Verkäufer kein Rückgaberecht einräumt. Ich frage mich ohnehin, weshalb so viele Verkäufer ihre Ware zu hohen Preisen loswerden, obwohl sie dem Käufer sämtliche Rechte zu beschneiden versuchen. Schön ist zum Beispiel dieser: "Ich garantiere die Funktionsfähigkeit... Privatverkauf, keine Garantie, Gewährleistung oder Rücknahme. Bitte bieten Sie nicht, wenn Sie mit diesen Bedingungen nicht einverstanden sind". Offensichtlich gibt es viele Interessenten, die das überhaupt nicht juckt oder ihr grenzenloses Vertrauen in die Justiz setzen. Da dürfte der Verkäufer doch angesichts des Risikos für den Käufer eigentlich maximal 70% des Marktwertes erhalten, ggf. sogar wesentlich weniger.

Na ja, es zwingt einen ja niemand...

KOH



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RE: Ebay - Haftungsausschluß

#7 von Dennis , 02.07.2006 20:46

Fritz,

leider hat da Olaf vollkommen Recht: Ein grober Schnitzer ist das Wort "Garantie". Darum geht's überhaupt nicht, sondern um Gewährleistung. Und das ist etwas völlig anderes, und das wird von Dir eben überhaupt nicht ausgeschlossen. Mit diesem "Auschluss" unterliegst Du also auf jeden Fall der ganz normalen Gewährleistung.



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RE: Ebay - Haftungsausschluß

#8 von Sonnenkind ( gelöscht ) , 02.07.2006 21:18

@korfri
(Ergänzung zum Posting von Dennis)
...und nicht nur das!
ZITATEs handelt sich bei meinen Auktionen ausschliesslich um Privatverkäufe ohne gewerblichen Charakter; das neue EU-Recht zu Gebrauchtverkäufen kommt hier also nicht zur Geltung.[/quote]
Natürlich kommt es (das Recht, ob D oder EU sei mal dahingestellt) zur Geltung, gerade deswegen versucht man es ja auszuschliessen. Das ist eine grobe Falschinformation!
Und ob es wirklich privat ist, ist auch keine Frage der Behauptung, sondern letztendlich der Steuerfahndung... /biggrin.gif" style="vertical-align:middle" emoid="" border="0" alt="biggrin.gif" />



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RE: Ebay - Haftungsausschluß

#9 von MajorTom , 09.07.2006 13:04

Ich bin jetzt auch zum ersten Mal Opfer von ebay geworden. Ich habe eine ISDN-Anlage ersteigert. Hier die Formulierungen auf der Auktionsseite:

ZITAT# Die Fritz! X Box habe ich nicht angeschlossen, daher kann ich auf die Funktion keine Garantie übernehmen, aber mir wurde geschrieben dass die BOX funktioniert.
# So nun zur Pflicht:
# Gemäß EU-Recht bin ich dazu verpflichtet darauf hinzuweisen, das dies ein Privatverkauf ist.
# Es besteht kein Umtausch Garantie oder Rücknahme.[/quote]
Natürlich war das Teil kaputt. Ich habe den Verkäufer freundlich darauf hingewiesen, dass er - da er mir defekte Ware geschickt hat, die nicht eindeutig als solche gekennzeichnet wurde - verpflichtet ist, sie zurückzunehmen. "Keine Rücknahme" gilt in dem Falle nicht, wenn mein Rechtsverständnis korrekt ist. Außerdem wäre er theoretisch sogar zur Gewährleistung verpflichtet, da er die nicht ausgeschlossen hat, aber das ist was anderes.

In der Antwort zeigte er sich uneinsichtig und offensichtlich auch nicht gewillt, weiter darüber zu diskutieren:
ZITATDie Auktion ist beendet weiteren Schriftverkehr wird nicht beantwortet![/quote]

Es geht zwar nur um 15 EUR, deswegen werde ich ihn nicht verklagen oder so, aber wie kann man in einem solch einem Fall angemessen vorgehen? Eine schlechte Bewertung wird er in jedem Fall kriegen (mich hat er zum Glück schon bewertet). Oder bin ich gar im Unrecht?

Grüße
Thomas



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RE: Ebay - Haftungsausschluß

#10 von Dennis , 09.07.2006 13:58

Er hat ja die Möglichkeit, dass es kaputt ist, miteingeschlossen. Du hast also ein Gerät erworben, dass eventuell kaputt ist, aber vielleicht auch funktioniert. Wo ist da der Punkt, wo Du ansetzen willst?



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RE: Ebay - Haftungsausschluß

#11 von MajorTom , 09.07.2006 14:13

Ich dachte, die Ware muss eindeutig als defekt gekennzeichnet sein, um sich vor der Rückgabe zu drücken.



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RE: Ebay - Haftungsausschluß

#12 von korfri ( gelöscht ) , 09.07.2006 14:34

ZITAT# Die Fritz! X Box habe ich nicht angeschlossen, daher kann ich auf die Funktion keine Garantie übernehmen, aber mir wurde geschrieben dass die BOX funktioniert.[/quote]
Bei so einer windigen Formulierung hätte ich nichts gekauft.

Ich habe inzwischen über 200 Transaktionen bei Ebay hinter mir, und bin (da ich auf so was nicht eingegangen bin) auch noch nicht so richtig reingefallen.

Den größten Ärger hatte ich bisher mit einer verkauften Kamera, wo der Käufer sich vermutlich angesch... fühlte. Er kam mit der Kamera nicht zurecht. Nachdem ich sie wieder zurück hatte, brauchte auch ich ein paar Minuten, um sie wieder zum Laufen zu bringen (Grund war einfach ein falsch formatierter CF-Chip). Selbstverständlich gab es Streß dabei: ich hätte denken können, daß er die Kamera ruiniert hätte, und er dachte bestimmt, daß ich ihm Mist angedreht hätte, und ein Betrüger wär.

Solche Transaktionen, wo es um 500 € geht, und wo es Streß gibt, sind jedenfalls recht lehrreich. Ob man da mit einer Schulbuch-Weißheit oder dollen Formulierung besser weiter kommt, oder raus kommt? Ich weiß es nicht. Das hätte wohl nur zu einer sinnlosen Verhärtung geführt. Ich denke mir nur, daß ich mit einem Rechtsanwalt, Verkäufer oder Einkäufer keine Geschäfte machen würde, wenn ich es vorher wüßte.

Bei Ebay-Einkäufen schaut man sich jedenfalls die Bewertungen des Verkäufers an, und was er bisher verkauft hat. Bei Ebay-Verkäufen ist es mehr ein Lotteriespiel, weil man ja nicht weiß, wer die Versteigerung gewinnt. Deswegen wohl auch die Frage nach wasserdichten Formulierungen.

Und, wenn mir jemand mit der oben empfohlenen Formulierung kommt, dann würde ich ganz sicher nichts bei ihm kaufen.

PS: Als Ebayer finde ich es schade, daß Du ihm bereits eine positive Bewertung gegeben hast.



korfri

RE: Ebay - Haftungsausschluß

#13 von akknoepfel , 09.07.2006 14:37

Wie heißt es bei Wikipedia so schön:

Nach § 438 Abs.1 Nr.3 BGB beträgt die gesetzliche Gewährleistung seit 1. Januar 2002 zwei Jahre, sie kann jedoch bei einem Privatverkauf komplett ausgeschlossen werden.

und weiter:

[...] Die Gewährleistung umfasst sowohl die Haftung für Sachmängel, d. h. Mängel in Bezug auf die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes, als auch für Rechtsmängel, wie z. B. das fehlende Eigentum (sofern kein gutgläubiger Erwerb möglich ist). Der Mangel muss bei Übergabe der Sache, also bei Gefahrenübergang vorliegen; jedoch können auch später auftretende Defekte Sachmängel sein, wenn sie schon bei Gefahrübergang im Keim angelegt waren (so genannte Keimtheorie). [...]

Für mich als Käufer heißt dies im Umkehrschluss: Wer Gewährleistung pauschal ausschließt, dem begegne ich als Käufer erst einmal mit höchster Vorsicht.

Aus Verkäufersicht könnte dies für Auktionen bedeuten, dass wenn viele so denken, aufgrund geringeren Interesses ein geringes Gebot erzielt werden könnte.

Gruß,
Andreas



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RE: Ebay - Haftungsausschluß

#14 von korfri ( gelöscht ) , 09.07.2006 14:45

ZITAt (akknoepfel @ 9.07.2006 - 14:37) Für mich als Käufer heißt dies im Umkehrschluss: Wer Gewährleistung pauschal ausschließt, dem begegne ich als Verkäufer erst einmal mit höchster Vorsicht.

Aus Verkäufersicht könnte dies für Auktionen bedeuten, dass wenn viele so denken, aufgrund geringeren Interesses ein geringes Gebot erzielt werden könnte.[/quote]
Das ist ganz sicher so.

Ich würde aber nur diejenigen meiden, die mir durch eine zu perfekte Ausbedingung auffallen,
wie gesagt Rechtsanwälte und Rechtsverdreher mit Juristen-Deutsch /angry.gif" style="vertical-align:middle" emoid="" border="0" alt="angry.gif" />



korfri

RE: Ebay - Haftungsausschluß

#15 von 01af , 09.07.2006 14:50

ZITAt (Thomas @ 9. 7. 2006 - 13.04 h) Oder bin ich gar im Unrecht?[/quote]
Nein, bist du nicht. Er hat dir defektes Zeug angedreht und die Gewährleistung nicht ausgeschlossen. Er muß die defekte Box also zurücknehmen und entweder ersatzweise eine funktionierende Box zusenden oder den Kaufpreis (inklusive Portokosten) erstatten. Wenn er sich weigert, kannst du juristische Schritte einleiten. Das (eventuelle) Problem ist allein der niedrige Streitwert -- doch der setzt den Verkäufer noch lange nicht ins Recht. Frag einfach mal einen Rechtsanwalt deiner Wahl, ob der mal für dich einen Brief aufsetzt. In der Regel genügt das und kostet nicht die Welt (zahlt sowieso der Verkäufer).

Wichtig: alle Unterlagen sichern und aufbewahren -- also Auktionsseite ausdrucken, E-Mails ausdrucken (und elektronische Originale aufbewahren), Zustand der Box dokumentieren (vor Zeugen) und zurücksenden (versichert) zusammen mit einem Brief, der die Sachlage in freundlichem, aber bestimmten Ton erklärt und die Forderung nach Ersatz bzw. Erstattung stellt, mit Fristsetzung natürlich. Wenn darauf innerhalb der Frist keine oder eine ablehnende Antwort kommt, ab zum Anwalt.


ZITAt (Thomas @ 9. 7. 2006 - 14.13 h) Ich dachte, die Ware muss eindeutig als defekt gekennzeichnet sein, um sich vor der Rückgabe zu drücken.[/quote]
So ist es. Er hat die Ware eindeutig als funktionierend beschrieben. Und daß er aber dafür keine Garantie übernehmen könne -- doch das kann und muß er sowieso nicht, daher ist sein Herumgedruckse irrelevant.

-- Olaf



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