RE: Fotograf als Nebentätigkeit

#1 von Shootist , 10.11.2009 23:58

Hallo,

soviel ich weiß, darf man sich nur Fotograf (m/w) nennen, wenn man eine entsprechende Berufsausbildung bestanden hat. Das ist ja auch ok, aber wie sieht es aus, wenn man sich als Hobby-Fotograf nebenberuflich etwas hinzuverdienen möchte? Was ist dabei zu beachten? Z.B. kann ich mir wohl kaum ein Studio einrichten und Werbung machen, wenn ich nicht irgendwie die Begriffe Fotograf oder Fotografie verwende, ohne den "Hobby/Amateur-Zusatz"...

Gibt es Fernlehrgänge nach deren Abschluss man sich Fotograf nennen darf?


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RE: Fotograf als Nebentätigkeit

#2 von clintup , 11.11.2009 00:12

ZITAT(Shootist @ 2009-11-10, 23:58) Hallo,

soviel ich weiß, darf man sich nur Fotograf (m/w) nennen, wenn man eine entsprechende Berufsausbildung bestanden hat. Das ist ja auch ok, aber wie sieht es aus, wenn man sich als Hobby-Fotograf nebenberuflich etwas hinzuverdienen möchte? Was ist dabei zu beachten? Z.B. kann ich mir wohl kaum ein Studio einrichten und Werbung machen, wenn ich nicht irgendwie die Begriffe Fotograf oder Fotografie verwende, ohne den "Hobby/Amateur-Zusatz"...

Gibt es Fernlehrgänge nach deren Abschluss man sich Fotograf nennen darf?[/quote]

Fernlehrgänge gibt es sicher auch; aber vielleicht reicht Dir das ja:

ZITAT(wikipedia)Hingegen sind die Begriffe Bildreporter, Bildjournalist, Bildberichterstatter, Fotoartist, Fotodesigner, Bildermacher oder schlichtweg nur Fotografie keine geschützten Bezeichnungen und werden überwiegend von Autodidakten genutzt.[/quote]


Gruß, clintup


 
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RE: Fotograf als Nebentätigkeit

#3 von Rhamsis , 11.11.2009 07:54

Hallo Shootist,

ich bin nebenberuflich mit "Fotografie" tätig.

Es hat sich so ergeben, dass ich in einer "Nische" in meinem Arbeitsumfeld Aufträge bekomme.
Dafür muss ich dann auch Rechnungen ausstellen, lande also in den Büchern der Auftraggeber und bin somit für das Finanzamt mit meiner Nebentätigkeit erkennbar.

Deshalb habe ich mich auf den Weg zu meiner Gemeindeverwaltung gemacht und im Ordnungsamt ein Gewerbe "Fotografie" angemeldet (kostete ca. 25,00 Euro). Von dort wird man je nach Gewerbeart an alle anderen betroffenen Dienststellen und Institutionen gemeldet. Also auch Finanzamt, Berufsgenossenschaft, IHK, Handwerkskammer, Abfallentsorger, Lebensmittelkontrolle usw. (mögen wohl um die 20 Stellen sein).
Dadurch wird man auch Mitglied in der Berufsgenossenschaft Druck und Papier und ist während seiner Tätigkeit versichert. Durch die Einstufung für Fotografie und anteilige Bildbearbeitung bekommt man eine Risikoeinstufung, nach der sich die Beiträge richten. Bei mir so zwischen 200 und 300 Euro jährlich.

Beim Finanzamt steht zunächst offen, ob das als Gewerbe anerkannt wird. Die Absicht der Gewinnerzielung muss erkennbar sein. Da man die Ausrüstung jeweils über 5 Jahre abschreiben kann, Kleinkram bis (ich meine bis 400 Euro) und jeder fürs Gewerbe gefahrener Kilometer (auch z.B. zur Photokina) angerechnet wird, dazu der Beitrag zur Berufsgenossenschaft, kommt einiges an Kosten zusammen. Dem müssen entsprechend Einnahmen gegenüber stehen, sonst sagt das Finanzamt, dass es doch weiterhin als Hobby einzustufen ist.

Die Bezeichnung Fotograf ist wohl weiterhin an die Ausbildung und den Meisterbrief gebunden. Aber die Ausübung des Gewerbes Fotografie ist zulassungsfrei.

Gruß
Jürgen


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RE: Fotograf als Nebentätigkeit

#4 von ebarwick , 11.11.2009 08:04

ZITAT(Rhamsis @ 2009-11-11, 7:54) Also auch Finanzamt, Berufsgenossenschaft, IHK, Handwerkskammer, Abfallentsorger, Lebensmittelkontrolle usw. (mögen wohl um die 20 Stellen sein).
Gruß
Jürgen[/quote]

Lebensmittelkontrolle? Aha, du fotografierst also Kochabende ...
Bei mir ist's nicht ganz so kompliziert. Da ich ohnehin selbständig bin, hab ich's nur zusätzlich beim Finanzamt angemeldet. Was berechnest du denn an UsSt? Ist ja ein alter Streitpunkt, ermäßigter Steuersatz oder nicht (Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit).

Ach so - ich nenne mich nicht Fotograf, ich hab mir einfach einen zur Tätigkeit passenden Firmennamen ausgedacht.

Grüße
Erhard


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RE: Fotograf als Nebentätigkeit

#5 von Rhamsis , 11.11.2009 08:18

Hallo Erhard,

da mein Umsatz unter 17.500 Euro jährlich liegt, wird meine Tätigkeit als Kleingewerbe eingestuft und ich weise keine UsSt aus. Dafür kann ich dann aber auch keinen Vorsteuerabzug machen.

Gruss
Jürgen


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RE: Fotograf als Nebentätigkeit

#6 von Shootist , 11.11.2009 08:35

Was die Berufsbezeichnung angeht ist dann alles klar, aber:

ZITAT(Rhamsis @ 2009-11-11, 7:54) ...
Beim Finanzamt steht zunächst offen, ob das als Gewerbe anerkannt wird. ... dazu der Beitrag zur Berufsgenossenschaft, kommt einiges an Kosten zusammen. Dem müssen entsprechend Einnahmen gegenüber stehen, sonst sagt das Finanzamt, dass es doch weiterhin als Hobby einzustufen ist.[/quote]


Wenn das FA sagt, das ist nur Hobby, muss man dann trotzdem IHK, BG usw. bezahlen? Ist da nicht sowieso irgend eine Grenze bis zu der man ohne diesen ganzen bürokratischen Akt was hinzu verdienen kann? Und wenn ich mich sowieso nicht Fotograf nennen darf, kann man dann nicht auch freiberuflich tätig sein?


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RE: Fotograf als Nebentätigkeit

#7 von Rhamsis , 11.11.2009 09:42

ZITAT(Shootist @ 2009-11-11, 8:35) Wenn das FA sagt, das ist nur Hobby, muss man dann trotzdem IHK, BG usw. bezahlen? Ist da nicht sowieso irgend eine Grenze bis zu der man ohne diesen ganzen bürokratischen Akt was hinzu verdienen kann? Und wenn ich mich sowieso nicht Fotograf nennen darf, kann man dann nicht auch freiberuflich tätig sein?[/quote]

Ein bisschen schwanger geht auch nicht

Entweder Du hast ein Nebengewerbe oder nicht. Und wenn Du eins hast, dann musst Du alles in der Steuererklärung angeben.
In den ersten beiden Jahren hatte ich durch Abschreibungen usw. sogar Verlust. Das gab dann (auf mein gesamtes Einkommen) sogar eine Steuererstattung. Nur ab irgendwann wollen die Gewinne sehen und Steuern kassieren. Ansonsten wird es eben als Hobby und Scheingewerbe angesehen, nur um die Ausrüstung zu finanzieren.

Gruss
Jürgen


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RE: Fotograf als Nebentätigkeit

#8 von Surkan , 11.11.2009 10:20

ZITAT(Rhamsis @ 2009-11-11, 9:42) ZITAT(Shootist @ 2009-11-11, 8:35)
...
Und wenn ich mich sowieso nicht Fotograf nennen darf, kann man dann nicht auch freiberuflich tätig sein?[/quote]

Ein bisschen schwanger geht auch nicht

...
[/quote]

Eine kurze Anmerkung von mir:

Ich verdiene meine Brötchen zwar nicht mit Fotos, aber ich hab bin neben meinem Verwaltungsjob noch nebenberuflich tätig und zwar als freibruflicher Webdesigner. Ich habe auch schon zwei Fotoaufträge in diesem Rahmen (also freiberuflich) abgerechnet. Das Finanzamt hat nie Probleme damit gehabt, dass als freiberufliche Tätigkeit anzusehen.

Ich verkaufe alles als "künstlerische Arbeit". Deswegen nenne ich mich auch Webdesigner und nicht Webprogrammierer.

Dementsprechend würde ich mich auch Fotodesigner oder Lichtbildner nennen.

In meinem Fall hatte ich erst beim Finanzamt gefragt, ob Webdesign eine freiberufliche Tätigkeit ist. Die Antwort war klar: nicht in jedem Fall. Also hab ich der Erklärt was ich mache und da hat sie gemeint ok.

Als Freiberufler sparst du dir viel Arbeit mit den Behörden. Kannst aber steuerlich weniger geltend machen - was mich aber nicht stört, da ich (fast) keine Ausgaben habe.

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RE: Fotograf als Nebentätigkeit

#9 von Shootist , 11.11.2009 10:32

ZITAT(Rhamsis @ 2009-11-11, 9:42) Ein bisschen schwanger geht auch nicht [/quote]

Ja, aber ein bisschen selbständig geht schon, besser gesagt anders selbständig.
Laut wikipedia gehört z.B. ein Foto-Designer zu den kreativen Katalogberufen die freiberuflich ausgeführt werden können. Letztendlich entscheidet zwar das FA, aber mit einer sorgsam ausgewählten Berufsbezeichnung und Tätigkeitsbeschreibung sollte da was zu machen sein. Freiberufler haben erhebliche Vorteile gegenüber Gewerbetreibenden.

Außerdem bin ich nicht davon überzeugt, dass ich ohne Gewerbeanmeldung o.ä. nichts nebenbei verdienen darf. Selbst wenn ich es in der Steuererklärung angeben muss, für ein paar hundert Euro p.a. einen Betrieb gründen zu müssen halte ich sogar für das ordnungsverliebte Deutschland übertrieben.


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RE: Fotograf als Nebentätigkeit

#10 von Rhamsis , 11.11.2009 10:40

Hallo Surkan,

das stimmt, diese Fälle gibt es auch.
Nur ist das meines Wissens eben an eine kreative künstlerische Leistung gebunden.
In den meisten Fällen ist gewerbliche Fotografie (wie der Name schon sagt) eher handwerklich einzuordnen. Eine Anerkennung als Freiberufler ist damit ausgeschlossen und man muss doch ein Gewerbe anmelden.

So viel Behördenkram ist das im Übrigen gar nicht. Die Anmeldung beim Gewerbeamt ist einmal am Anfang. Das war's doch schon.
Und der Beitrag an die Berufsgenossenschaft ist im ersten Moment zwar ärgerlich, aber dafür bin ich bei meinen Aufträgen auch versichert. Ich strumpel da auch schon mal in Gewerbe- und Industriegebieten rum, wo Fahrzeuge rumkurven, Radlader arbeiten und Lasten bewegt werden. So ganz ohne ist das nicht. Ich kletter auch schon mal wegen der Perspektive irgendwo drauf oder lehne mich weit aus dem Fenster. Fotografie ist nicht so ganz ungefährlich - der Druck auf den Auslöser zwar, aber die Umgebungsbedingungen sind oft nicht ungefährlich. Spiegelt sich auch in der Einstufung bei der BG wieder.

Woran man für das Finanzamt / den Steuerberater denken muss ist, dass man alle Belege und Rechnungen (die eigenen) sammelt und vorlegen kann.
Ich mache das Jahr über auch eine E/A-Minibuchführung. Da kann ich dann auch sehen, ob noch eine Neuanschaffung von benötigter oder gewünschter Ausrüstung drin sitzt.

Gruss
Jürgen

Nachtrag:
Man darf hier Steuerrecht und Gewerberecht nicht verquirlen!
Das Finanzamt will nur, dass Du Einkünfte regulär versteuerst. Und wenn Du Rechnungen schreibst, weil die Auftraggeber diese selbstredend brauchen, ist die Gefahr gegeben, dass das FA von Deinen Einkünften etwas mitbekommt. Wenn Du nur für Bekannte und Verwandte Familienfotos machst und die keine Rechnung brauchen, dann eher weniger. Außer die verlassene Ex schwärzt Dich an.
Dem FA ist es auch egal, ob Du das Gewerbe angemeldet hast oder nicht.
Daneben ist man aber auch verpflichtet ein Gewerbe beim Gewerbeamt anzumelden. Tut man das nicht, ist das m.W. eine Ordnungswidrigkeit.
Also zwei Paar Schuhe, die man nicht durcheinander schmeissen sollte.


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RE: Fotograf als Nebentätigkeit

#11 von Shootist , 11.11.2009 10:49

ZITAT(Rhamsis @ 2009-11-11, 10:40) ...
In den meisten Fällen ist gewerbliche Fotografie (wie der Name schon sagt) eher handwerklich einzuordnen. Eine Anerkennung als Freiberufler ist damit ausgeschlossen und man muss doch ein Gewerbe anmelden.
...[/quote]

Hm, laut dieser Broschüre gehört Fotograf zu den Katalogberufen und kann freiberuflich ausgeübt werden.


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RE: Fotograf als Nebentätigkeit

#12 von fwiesenberg , 11.11.2009 11:02

Ein Vorteil der Gewerbeanmeldung ist auch, daß man sich bei fortlaufenden Jahreseinkünften unter 17.500 Euro nach §19Abs.1 UStG von der Umsatzsteuer befreien lassen kann (Stichwort "Kleingewerbe". D.h. man kann zwar keine Vorsteuerabzüge geltend machen, muß aber auch keine Mehrwehrtsteuer/Umsatzsteuer abführen. Das vereinfacht die laufende Buchführung und spart die Umsatzsteuer-Erklärung und etwaige böse finanzielle Überraschungen bei ebendieser.

Bei Freiberuflern ist das nicht so einfach möglich.

Für IHK-Beiträge, Berufsgenossenschaften etc. gibt es auch u.U. Freigrenzen, unter denen gar kein Beitrag fällig wird!

Übrigens: Ist für Künstler nicht der "Künster-Sozialbeitrag" obligatorisch?


Grüße aus dem Westen der Republik!
Frank.


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... zur Interpunktion:
"Als Mitglied der Uralten und Ehrwürdigen Loge ... war es für Herrn Parker Ehrensache, seine Satzzeichen niemals an die richtigen Stellen zu setzen."
(Terry Pratchett in "Schöne Scheine")

... zur Groß- und Kleinschreibung:
Ich behalte mir vor, Beiträge, die die in unserem Sprachraum allgemein übliche Groß- und Kleinschreibung ohne nachvollziehbare Begründung vermissen lassen, komplett zu ignorieren.


 
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RE: Fotograf als Nebentätigkeit

#13 von clintup , 11.11.2009 11:02

ZITAT(Rhamsis @ 2009-11-11, 10:40) Man darf hier Steuerrecht und Gewerberecht nicht verquirlen!

Also zwei Paar Schuhe, die man nicht durcheinander schmeissen sollte.[/quote]

Das stimmt völlig. Also: Der Beruf "Fotograf" ist geschützt, man darf sich also nur nach einer abegschlossenen Ausbildung so nennen. Was man damit macht, steht auf einem anderen Blatt und interessiert (erst) dann das FA:

- Gewerbe
- Angestellter
- freiberuflich

und ob Neben- oder Hauptjob.

Die IHK interessiert also Deine Ausbildung, wobei fast alle Bezeichnungen (s.o.) nicht geschützt sind.
Das FA interessiert nur, was Du wie verdienst. Solange Du alles fein angibst, ist denen auch egal, wie Du es nennst (zumindest im kleinen Nebenjobsrahmen). Wer also - wie zB. ich - als Freier tätig ist, der Texte und Bilder produziert und verkauft (jeweils einzeln oder in Verbindung), also "Freier Journalist", der muß gar nichts anmelden, aber immer brav versteuern.


Gruß, clintup


 
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RE: Fotograf als Nebentätigkeit

#14 von Rhamsis , 11.11.2009 11:09

Fotograf ist nicht 1 : 1 = Freiberufler
Es kommt auf die ausgeführten Aufträge an. Bei mir sind die klar im "handwerklichen" Bereich, nicht im künstlerischen Bereich angesiedelt und ich arbeite auch nicht für die Tagespresse. Dann kann man auch als Fotoberichterstatter freiberuflich arbeiten.
Die Entscheidung über die Anerkennung liegt beim Finanzamt.

Gruss
Jürgen


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Newton nach den Essen: "Das Essen war vorzüglich - sie haben bestimmt gute Töpfe"
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RE: Fotograf als Nebentätigkeit

#15 von Surkan , 11.11.2009 11:30

ZITAT(fwiesenberg @ 2009-11-11, 11:02) Ein Vorteil der Gewerbeanmeldung ist auch, daß man sich bei fortlaufenden Jahreseinkünften unter 17.500 Euro nach §19Abs.1 UStG von der Umsatzsteuer befreien lassen kann (Stichwort "Kleingewerbe". D.h. man kann zwar keine Vorsteuerabzüge geltend machen, muß aber auch keine Mehrwehrtsteuer/Umsatzsteuer abführen. Das vereinfacht die laufende Buchführung und spart die Umsatzsteuer-Erklärung und etwaige böse finanzielle Überraschungen bei ebendieser.

Bei Freiberuflern ist das nicht so einfach möglich.
...[/quote]

Ich muss ganz kurz was klar stellen:

Die "Kleingewerberegel" gilt sowohl für angemeldete Gewerbe als auch für Freibrufler. Es ist eine ausschließlich steuerliche Angelegenheit die NUR von den Jahreseinkünften abhängig ist - nicht von der beruflichen Einordnung. Freiberufler haben also genauso "enifach" wie Gewerbetreibende.

ZITAT(fwiesenberg @ 2009-11-11, 11:02) ...
Übrigens: Ist für Künstler nicht der "Künster-Sozialbeitrag" obligatorisch?[/quote]

Nein.
Das Gesetz ist da eigentlich sehr eindeutig:

ZITAT§ 1
Selbständige Künstler und Publizisten werden in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie
1.die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und
2.im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

§ 2
Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.[/quote]

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